AGB

1. Vertragsgegenstand

1.1. Die Choice AG („Choice“) als Vermieter überlässt dem Partner als Mieter entsprechend den vertraglichen Regelungen des Mobilitätspartner-Vertrags inklusive der Anlagen sowie den mietvertraglichen Vereinbarungen entgeltlich ein Nichtraucherfahrzeug (nachfolgend „Fahrzeug“ genannt).

1.2. Choice ist berechtigt, das Fahrzeug in Abstimmung mit dem Partner jederzeit zurückzunehmen und durch ein vergleichbares Fahrzeug zu ersetzen.

1.3. Die Überlassung des Fahrzeuges von Choice an den Partner erfolgt zum Zweck der Vermietung des Partners an den Endkunden. Der Partner ist verpflichtet seinem Kunden die Weitervermietung zu untersagen (Verbot der weiteren Unter- bzw. Kettenvermietung).

1.4. Eine Überlassung der Fahrzeuge durch den Partner an seine Kunden zum Zweck der Weiter- bzw. Kettenvermietung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Choice zulässig. Da die Weiter- bzw. Kettenvermietung mit einer Risikoerhöhung für Choice einhergeht, kann die Erteilung der Zustimmung von der Zahlung eines Kettenmietaufschlags abhängig gemacht werden.

2. Übergabe des Fahrzeuges, Bereitstellung und Annahmeverzug des Partners, Gefahrenübergang

2.1. Choice ist verpflichtet, dem Partner das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt an dem vereinbarten Ort bereitzustellen. Der Partner ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Bereitstellung zum vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen.

2.2. Choice wird das Mietfahrzeug an dem in Mietangebot / Einzelmietvertrag genannten Standort zur Abholung durch den Partner zur Verfügung stellen. Die Übergabe des Fahrzeugs setzt voraus, dass der Partner die vereinbarte Kaution geleistet hat.

2.3. Die vereinbarte Mietdauer entspricht der im jeweiligen Mietangebot / Einzelmietvertrag angegebenen Miet- bzw. Haltedauer. Sollte im Einzelmietvertrag keine Miet- bzw. Haltedauer genannt sein, gilt die Haltedauer laut der für das betreffende Modell geltenden Herstellerbedingungen, die zu Mietbeginn gelten, als vereinbarte Mietdauer.

2.4. Bei Übergabe des Fahrzeuges wird ein gemeinsames Protokoll über den Zustand des Fahrzeuges (Choice-Übergabeprotokoll) angefertigt und vom Partner und Choice oder einem bevollmächtigten Mitarbeiter unterzeichnet. Beanstandungen des Partners sind im Protokoll aufzunehmen. Der Inhalt des Protokolls wird von beiden Parteien für verbindlich erklärt. Das Choice Übergabeprotokoll muss innerhalb von drei Werktagen bei der Choice durch den Partner eingehen.

2.5. Der Partner bzw. eine von ihm bevollmächtigte Person muss bei Übergabe des Fahrzeuges eine zur Führung des Fahrzeuges erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, sowie einen Personalausweis oder Reisepass und die jeweilige Abholberechtigung vorlegen. Kann der Partner die Dokumente bei Übergabe des Fahrzeuges nicht vorlegen, kann Choice vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Partners wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche der Choice, insbesondere auf Schadenersatz und entgangenen Gewinn, bleiben unberührt.

2.6. Übernimmt der Partner das Fahrzeug nicht spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt, hat der Partner den vollen Mietpreis gemäß dem gültigen Mietvertrag ab Zulassung zu zahlen.

2.7. Die Gefahr des Untergangs sowie der Verschlechterung des Fahrzeugs (z. B. Abhandenkommen des Fahrzeugs durch Diebstahl oder Unterschlagung, Unfallschäden, Schäden durch Witterungseinflüsse (z. B. Hagel) etc.) geht mit Übergabe an den Partner bzw. im Falle des Annahmeverzuges des Partners mit Eintritt des Annahmeverzuges über.

3. Nutzung des Fahrzeuges

3.1. Der Partner hat dafür einzustehen und seine Kunden als Untermieter / Fahrer zu verpflichten, dass eine gültige Fahrerlaubnis vorliegt und das Fahrzeug nur im öffentlichen Straßenverkehr zu benutzen, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sogenannte Touristenfahrten). Nicht gestattet sind auch die Unter- und Kettenvermietung (vgl. § 1.3 und 1.4), gewerbliche Personenbeförderung und sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigten Fahrern gemäß Ziffer 6. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ist untersagt.

3.2. Die Bedienungsvorschriften des Fahrzeugherstellers – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff und ggfs. AdBlue® – sind einzuhalten sowie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

3.3. Des Weiteren hat der Partner sicherzustellen und den Untermieter / Fahrer zu verpflichten, das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift, Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten, zu führen.

3.4. Der Partner trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (z. B. Maut) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten.

3.5. Der Partner hat dafür Sorge zu tragen, seine Kunden darüber zu informieren und zu verpflichten, dass, solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, das Fahrzeug in allen Teilen verschlossen zu halten ist; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Bei Cabrios ist das Verdeck zu schließen.

3.6. Die Haftung des Partners / Untermieters / Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Der Partner haftet insoweit unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Partner das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Partner stellt Choice von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von Choice erheben.

3.7. Der Partner hat dafür Sorge zu tragen, dass Mietfahrzeuge stets und vollumfänglich nach der Betriebsanleitung, den Gewährleistungs- und Garantiebedingungen sowie den Wartungs- und Inspektionsvorgaben des Herstellers / Importeurs behandelt werden. Reparatur- sowie fällige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Partner, nach erteilter schriftlicher Freigabe durch Choice, ausschließlich bei autorisierten Werkstätten des Herstellers / Importeurs unter Verwendung von Originalersatzteilen vornehmen zu lassen. Durchgeführte Wartungen und Inspektionen sind im Serviceheft / Bordcomputer des Fahrzeuges einzutragen und von der Werkstatt abzustempeln. Bei Rückgabe des Fahrzeugs ist das Serviceheft im Fahrzeug zu deponieren. Sollte auf Grund einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Wartung bzw. Inspektion die Herstellergarantie des jeweiligen Fahrzeuges erloschen sein, so behält Choice sich vor, den daraus entstandenen Schaden gegenüber dem Mobilitätspartner geltend zu machen.

3.8. Der Partner hat unverzüglich an Choice zu melden, sollte das Fahrzeug nicht im Vermietungs- oder betriebsfähigen Zustand sein.

3.9. Die Vermietung an Kunden zur dauerhaften Nutzung der Fahrzeuge im Ausland, mit Ausnahme von Urlaubsreisen von nicht mehr als 4 Wochen, ist unzulässig.

4. Einreisebestimmungen in bestimmte Länder

4.1. Dem Partner ist es nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in diejenigen Länder zu fahren, welche von Choice generell oder für bestimmte Fahrzeugmodelle gesperrt sind. Der Partner ist verpflichtet, seine Mieter über ein Einreise- oder Durchreiseverbot zu informieren und im Endkundenmietvertrag und AGB entsprechend festzuschreiben. Bei vertragswidrigen Fahrten ins Ausland hat der Partner dafür Sorge zu tragen, dass die Choice alle notwendigen Unterlagen (Mietvertrag und Identitätsnachweis des Fahrzeugführers) binnen 24 Stunden ab Kenntnis des Partners von der Auslandsfahrt erhält. Ebenso müssen alle von der Choice in diesem Zusammenhang angeforderten weiteren Dokumente ebenfalls binnen 24 Stunden nach Zugang der Aufforderung bei der Choice eingehen. Alle anfallenden Kosten, die durch eine Sicherstellung und/oder Rückführung des Mietgegenstandes entstehen, sind durch den Partner zu tragen. Die anfallenden Bearbeitungsgebühren je vertragswidrige Fahrt ins Ausland sind in der aktuell gültigen Gebührenliste im Fleetshop einsehbar.

4.2. Bei vertragsgemäßen Fahrten ins Ausland sind sämtliche einschlägigen in- und ausländischen Vorschriften und Restriktionen, insbesondere hinsichtlich der Dauer der zulässigen Vermietung, einzuhalten. Alle durch einen Verstoß des Partners und/oder dessen Kunden gegen diese Verpflichtungen entstehenden Schäden oder sonstige Nachteile hat der Partner gegenüber Choice vollumfänglich zu ersetzen, gleichgültig, ob ihn an dem Verstoß ein Verschulden trifft.

4.3. Aufgrund eines erhöhten Unfall- und Diebstahlrisikos besteht ein Einreiseverbot in bestimmte Länder. Die Regelungen aus 4.5 sind einzuhalten. Sollte der Partner oder dessen Kunde das bei Choice gemietete Fahrzeug in eines der gesperrten Länder verbringen oder dies versuchen, behält sich Choice das Recht vor, es durch die Polizei bzw. Grenzbehörden sicher zu stellen. Das Mietverhältnis wird zum gleichen Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung gekündigt. Für den gesamten, Choice daraus entstehenden Schaden, wird der Partner unabhängig von den im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen haftbar gemacht.

4.4. Der Partner hat sicherzustellen, dass die folgenden Einreisebeschränkungen (Zone 1-3) eingehalten werden.

Zone 1:
Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Gibraltar, Großbritannien, Irland, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweiz, Schweden, Vatikanstaat, Frankreich (nur Festland), Italien (nur Festland) und Spanien (nur Festland)

Zone 2:
Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Ungarn

Zone 3:
Alle Länder die nicht in der Zone 1 oder 2 liegen.

Die Einreise aller Fahrzeuge in die Zone 1 ist generell erlaubt, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich ausgeschlossen.

In Zone 2 dürfen lediglich PKW einreisen, deren Bruttolistenpreis unter 50.000 EUR liegt, sofern es sich nicht um Fahrzeuge der Marken Jaguar, Aston Martin, Maserati, Land Rover und Porsche handelt. LKWs und Transportern ist die Einreise in Zone 2 grundsätzlich untersagt.

Auslandsaufenthalte, auch in einreiseberechtigten Ländern, sind maximal für 4 Wochen erlaubt.

Die Einreise in Zone 3 ist generell untersagt.

4.5. Eine Sondergenehmigung für Auslandsfahrten kann über den Fleetshop beantragt werden.

5. Versicherung und Haftungsreduzierung

5.1. Für die Fahrzeuge muss die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang, welcher in Deutschland nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) gesetzlich vorgeschrieben ist, bestehen.

5.2. Die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Teil- und Vollkaskoversicherung sind mit der Miete nur abgegolten, soweit dies im Mietangebot / Einzelmietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Ist die Versicherung gemäß Mietangebot / Einzelmietvertrag nicht enthalten, hat der Partner die Versicherung nach den Vorgaben gemäß Ziffer 6 vorzunehmen.

5.3. Die Höhe der Selbstbeteiligung sowie die Höhe der entsprechenden Zusatzgebühr für die Haftungsreduzierung werden von Choice individuell festgelegt. Es gelten die Bestimmungen zur Fahrzeugversicherung (AKB), sodass kein Versicherungsschutz gegen Brems-, Bedien-, und Bruchschäden (z. B. Kupplungsschäden, Schäden durch Betankung mit falschem Kraftstoff, usw.) besteht.

5.4. Fahrzeuge, die eine UPE von 80.000 EUR übersteigen, werden automatisch mit einer Vertrauensschadensversicherung vermietet. Mit der Vertrauensschadensversicherung wird das Haftungsrisiko im Falle einer Unterschlagung reduziert. Sollte dieser Fall eintreten beträgt die Selbstbeteiligung 3.000 EUR je Fall. Die Vertrauensschadensversicherung wird automatisch im Bestellprozess hinzugefügt und ist somit in der monatlichen Miete enthalten.

6. Eigenversicherung, elektronische Versicherungsbestätigung eVB, eigene Kennzeichenserie

6.1. Sollte das Mietfahrzeug auf die Versicherung des Partners zugelassen werden, muss das Fahrzeug ab Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug wie folgt versichert sein:

• Haftpflichtversicherung von 50.000.000 Euro pro Unfallereignis für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, wobei bzgl. Personenschäden 8.000.000 Euro pro Person ausreichend sind;

• sowie Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von maximal 1.000,00 Euro.

6.2. Für den Fall jeder Zuwiderhandlung der oben genannten Voraussetzungen ist Choice berechtigt, die Vereinbarung der Eigenversicherung jederzeit und ohne Einhaltung jeglicher Frist zu kündigen.

6.3. Der Partner erhält kein abweichendes Fahrzeugangebot im Fleetshop, sondern die dort abgebildete monatliche Nettomiete verringert sich für die bestellten Fahrzeuge um einen jährlich fest vereinbarten Versicherungsbetrag (auf Anfrage bei Choice erhältlich) unabhängig vom Modell. Die Mietrate ohne Versicherung kann dem Mietvertrag des Fahrzeugs entnommen werden.

6.4. Der Partner ist verpflichtet entweder eine Generaldeckungszusage, in der die Choice als Vermieter namentlich erwähnt wird (bzw. an den Vermieter adressiert) oder für jedes zugelassene Auto einen Einzelsicherungsschein auszustellen und der Choice zur Verfügung zu stellen. Der Partner ist verpflichtet, der Choice eine Dauer- oder Einzel-EVB vor Zulassung zukommen zu lassen.

7. Geltung / Wegfall der Haftungsreduzierung

Im Falle der Haftungsreduzierung haftet der Partner für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Haftungsreduzierung gilt nicht für vom Partner oder dessen Kunden vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist Choice berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Haftungsreduzierung entfällt zudem, sofern der Partner oder dessen Kunde eine durch ihn zu erfüllender Obliegenheit, dieser Allgemeinen Mietbedingungen, vorsätzlich verletzt. Im Fall einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist Choice berechtigt, seine Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

8. Fahrzeugkosten, Zahlungsverpflichtung des Mieters

8.1. In der Mietrate sind die Rundfunkbeiträge, die Kosten und Gebühren für die Zulassung und Abmeldung sowie die Kfz-Steuer enthalten; die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Teil- und Vollkaskoversicherung sind mit der Mietrate nur dann abgegolten, soweit dies im Mietangebot / Einzelmietvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

8.2. Sollte im Mietangebot / Einzelmietvertrag ausdrücklich nichts anderes vereinbart sein, trägt der Partner sämtliche durch die Benutzung des Mietfahrzeugs entstehenden Kosten, insbesondere:

• Allgemeine Betriebs- und Wartungskosten (Kraftstoff / Ladung, Motoröl, Kühlmittel, Wechsel / Einlagerung der Reifen, Inspektionen etc.)

• Reparaturkosten außerhalb der Gewährleistung durch Hersteller / Importeur

• Bußgelder, Strafen, Mautgebühren usw. (vor allem auch, wenn sie durch Erfüllungsgehilfen des Partners oder Kunden des Partners verursacht wurden)

• Verlust von Dokumenten (Kennzeichen, ZB I, Fahrzeugschlüssel, etc.)

• Bearbeitungsgebühr für bei Choice eingehende Bußgeldbescheide, Strafgelder usw.

• Transportkosten (Lieferkosten, Kosten der Zurücklieferung, Rückholkosten, Abschleppkosten, etc.)

Die Kosten hierfür sind in der Gebührenliste im Fleetshop unter Dokumente einsehbar.

9. Schadenfall (Unfall, Diebstahl, Brand, Panne usw.); Anzeigepflicht, Obliegenheiten

9.1. Der Partner hat dafür Sorge zu tragen, seinen Kunden darüber zu informieren, bei jedem Schadenfall (Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstige Schäden) unverzüglich die Polizei zu verständigen. Der Partner ist verpflichtet Choice unverzüglich darüber zu informieren und alle Unterlagen bereitzustellen.

9.2. Dies gilt auch bei geringen Beschädigungen des Fahrzeuges und selbst verschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.

9.3. Jeder Schadenfall ist durch den Partner unverzüglich an Choice zu melden. Choice ist durch den Partner schriftlich in Form eines Unfallberichtes über alle Einzelheiten des Ereignisses zu unterrichten, das zur Beschädigung des Fahrzeuges geführt hat. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der Unfallbeteiligten, Zeugen und die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge enthalten. Dem Unfallbericht sind, sofern vorhanden, polizeiliche Dokumente und Aktenzeichen beizufügen. Vordrucke für Unfallberichte sind bei Choice erhältlich.

9.4. Der Partner hat alle Maßnahmen zu ergreifen, welche der Aufklärung des Schadenereignisses dienen und förderlich sind. Fragen der Choice zum Schadenereignis sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Unfallort darf nicht verlassen werden, bevor die erforderlichen und insbesondere für Choice zur Beurteilung des Schadenereignisses bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten.

9.5. Das verunfallte / beschädigte Fahrzeug ist nur dann stehen zu lassen, wenn für ausreichend Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist.

9.6. Die Durchführung der Reparaturen des Unfallschadens wird durch Choice veranlasst. Reparaturen dürfen nur nach schriftlicher Freigabe durch Choice erfolgen. Ohne schriftliche Freigabe kann die Choice keine Kostenübernahme freigeben. Bei Schäden, die keiner Reparatur bedürfen, ist der Partner verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Rückgabeort zu bringen. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Fahrzeug stehen in jedem Fall der Choice zu. Sind derartige Leistungen dem Partner zugeflossen, muss er diese an Choice weiterleiten.

9.7. Einen Schaden am Kilometerzähler oder an dessen Anschlussstellen hat der Mobilitätspartner unter gleichzeitiger Mitteilung an Choice unverzüglich von einem vom Automobil-Hersteller oder Importeur autorisierten Reparaturfachbetrieb beheben zu lassen. Veränderungen am Kilometerzähler oder an dessen Anschlussstellen dürfen vom Mobilitätspartner nicht vorgenommen werden.

10. Abrechnung von Schäden

10.1. Soweit im Mietangebot oder Einzelmietvertrag die Zahlung einer Schadensfreigrenze vereinbart ist, deckt diese Pauschale bis zu dem im Mietvertrag genannten Freibetrag ausschließlich diejenigen Kosten, die nach Fahrzeugrückgabe für die Beseitigung von Gebrauchsspuren und einen für die vereinbarte Mietdauer und die vereinbarte Laufleistung üblichen Verschleiß erforderlich sind, Fehlteile werden nicht bei der Schadensfreigrenze berücksichtigt. Soweit die Pauschale zur Beseitigung von Gebrauchsspuren und / oder eines üblichen Verschleißes nicht verbraucht wird, kann der Partner keine Rückzahlung verlangen. Die Schadenspauschale ist in der Miete berücksichtigt.

10.2. Choice wird dem Partner für Schäden und sonstige Kostenfahrzeugbezogene Rechnungen mit folgenden Positionen erstellen und per SEPA-Firmenlastschrift einziehen:

• Gebrauchsschäden über die vereinbarte Schadenfreigrenze

• nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Inspektionen und / oder Garantieverlust

• Laufzeitüberschreitungen gemäß den Mietkonditionen des jeweiligen Fahrzeuges

• Laufleistungsüberschreitungen für Fahrzeuge

• Bearbeitungsgebühr je Schadenfall (die Höhe der Kosten entnehmen Sie bitte der Gebührenliste im Fleetshop)

• sonstige Kostenpositionen gemäß des Mietangebot / Einzelmietvertrages Fehlende Ersatzschlüssel, Bedienungsanleitung / Scheckheft, COC-Dokumente, Zulassungsbescheinigung I (Kfz-Schein), COC-Bescheinigung und eventuelle Wertminderung können von Choice nachträglich separat berechnet werden.

10.3. Choice wird dem Partner für Fehlteile (beispielsweise Hutablage, Windschott uvm.) inklusive Montagekosten eine separate fahrzeugbezogene Rechnung erstellen und per SEPA-Firmenlastschrift einziehen.

11. Haftung – Gewährleistung – Abtretung von Ansprüchen gegenüber Kfz-Versicherungen

11.1. Der Partner verpflichtet sich, die Fahrzeuge an Choice in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand zurückzuführen.

11.2. Der Partner haftet bei Anlieferung oder Abholung gegenüber Choice für jegliche Beschädigungen und Mängel, für Wertminderungen aus vorhandenen oder reparierten Unfallschäden sowie für Fehlteile, soweit diese im Übergabeprotokoll (Ziffer 12.4) nicht ausdrücklich vermerkt sind. Dasselbe gilt, wenn das Übergabeprotokoll nicht innerhalb der vorgenannten Frist bei Choice eingegangen ist.

11.3. Sollten Sachmängel am Fahrzeug während der Mietzeit auftreten, tritt Choice seine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer an den Partner sowie Ansprüche aus Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller an den Partner ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Während der Mietzeit ist der Partner berechtigt und verpflichtet, etwaige Ansprüche auf Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer bzw. gegenüber dem Hersteller in eigenem Namen und aus eigenem Recht geltend zu machen.

11.4. Der Partner hat Choice unverzüglich von der Geltendmachung von Sachmängel- und Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller / Importeur per E-Mail zu unterrichten.

11.5. Erklärt sich der Hersteller / Verkäufer mit einer Minderung einverstanden oder wird er hierzu rechtskräftig verurteilt, so berechnet Choice die Höhe der vereinbarten Miete neu. Die Berechnung hat angemessen zu berücksichtigen, inwieweit die Gebrauchs- und Verwendungsfähigkeit des Fahrzeugs für den Partner gemäß dem vertraglichen Zweck beeinträchtigt ist.

11.6. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass mit Beendigung des Mietvertrages und Rückgabe des Fahrzeugs sämtliche Sachmängelansprüche und etwaige Garantieansprüche gegen den Hersteller / Importeur vom Partner an Choice zurück abgetreten sind. Nicht erfasst von der Abtretung werden jedoch Ansprüche des Partners gegen den Hersteller / Importeur auf Ersatz von Schäden, die der Partner infolge der Mangelhaftigkeit des Mietfahrzeugs an seinen Rechtsgütern erleidet (Mangelfolgeschäden), und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

11.7. Für Wertminderungen auf Grund von Verschleißspuren, die einen für die vereinbarte Mietdauer und vereinbarte Laufleistung üblichen Verschleiß überschreiten, für Untergang, Verlust und Beschädigungen des Mietfahrzeugs haftet der Partner Choice gegenüber auch ohne Verschulden, jedoch nicht, wenn und soweit ein Verschulden von Choice vorliegt. Der Partner trägt das Risiko für Mietausfallzeiten (z. B. wegen Werkstattaufenthalten). Da die Anwendung der §§ 536 ff. BGB ausgeschlossen ist, ist der Partner für Mietausfallzeiten auch nicht zu einer Minderung der Miete berechtigt.

11.8. Soweit der Partner für das Mietfahrzeug eine Eigenversicherung gemäß Ziffer 6 abgeschlossen hat, tritt er zur Sicherung der Ansprüche von Choice wegen Abhandenkommens, Untergangs oder Beschädigung des Mietfahrzeugs seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag anhand eines Sicherungsscheines vor Zulassung und Auslieferung an Choice ab. Ferner tritt der Partner bereits jetzt seine künftigen Ansprüche gegen etwaige Schädiger und sämtliche ersatzpflichtige Dritte sowie deren Versicherer ab. Ausgenommen von den Abtretungen sind jedoch Ansprüche wegen Personenschäden. Choice nimmt vorstehende Abtretungen an.

11.9. Choice als Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

11.10. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Choice, außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.

11.11. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ebenso wie die verschuldensunabhängige Haftung der Choice für anfängliche Mängel am Fahrzeug, außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ausgeschlossen.

11.12. Soweit die Haftung nach den vorstehenden 10.11 und 10.12 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von Choice.

12. Rückgabe des Fahrzeuges

12.1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der Mietzeit. Setzt der Partner oder dessen Kunde den Gebrauch nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. §545 BGB findet keine Anwendung.

12.2. Die Kosten einer im Voraus vereinbarten Abholung trägt der Partner. Das Mietfahrzeug ist in einem innen und außen komplett gereinigten Zustand zurückzugeben. Sollte die Innen- und / oder Außenreinigung nicht durchgeführt worden sein, werden dem Partner die Kosten gem. der Allgemeinen Gebührenliste mit Stand zum Rückgabezeitpunkt in Rechnung gestellt.

12.3. Der Partner ist verpflichtet, das Fahrzeug mit allem Zubehör, sämtlichen Schlüsseln und überlassenen Fahrzeugpapieren spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in dem Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde. Zudem hat der Partner Sorge zu tragen, dass Konten von sogenannten Connected Services der Hersteller (zum Beispiel Mercedes Me, Jaguar Land Rover InControl oder ähnliche) vom Fahrzeug getrennt und abgemeldet werden.

12.4. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen kann die Rückgabe nur während der Öffnungszeiten des Händlers / Carports / Restwertgaranten und nur an dessen bevollmächtigte Mitarbeiter erfolgen. Bei Rückgabe wird ein gemeinsames Protokoll (Übergabeprotokoll) gefertigt, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist und in welche Schäden / Beanstandungen aufgenommen werden. Das Protokoll wird von beiden Parteien für verbindlich erklärt. Sollte bei Rückgabe und Besichtigung des Händlers weitere Beschädigungen sogenannte verdeckte Schäden festgestellt werden, ist Choice berechtigt, diese dem Mobilitätspartner in Rechnung zu stellen.

12.5. Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des Händlers / Carports / Restwertgaranten oder nicht an dem vereinbarten Ort zurückgegeben, so verlängert sich – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – der Mietvertrag bis zum Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Rückgabestation bzw. bis zu dem Zeitpunkt, an dem Choice das Fahrzeug nebst Fahrzeugschlüssel wieder in unmittelbarem Besitz hat. Der Partner trägt das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen während dieser Zeit.

12.6. Ferner ist Choice berechtigt, das Fahrzeug mit allen rechtlich zulässigen Mitteln wieder in seinen Besitz zu bringen, sofern das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch den Partner zurückgegeben wird. In diesem Fall zahlt der Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vorgesehenen Tarifs. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei Anmietung gültige Standardtarif, der zum Zeitpunkt des ersten Tages der Überschreitung gültigen Tarif-Preisliste berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Choice kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

12.7. Bei Überschreitung der im Mietangebot oder Einzelmietvertrag vereinbarten maximalen Laufleistung hat der Partner für jeden Kilometer, um den die maximale Laufleistung überschritten worden ist, die im Mietangebot oder Einzelmietvertrag angegebene Vergütung an Choice zu zahlen.

12.8. Alle Mietfahrzeuge der Choice werden über eine durch Choice beauftragte Gutachterorganisation besichtigt und bewertet.

12.9. Das Fahrzeug darf nach der Begutachtung nur noch zum Restwertgaranten / Carport / Händler zurück transferiert werden. Weitere Mieten oder Transferfahrten sind untersagt. Das Gutachten würde in diesen Fällen seine bindende Wirkung für Choice verlieren. Die Wegstrecke ist über die jeweiligen Kilometerstände nachvollziehbar zu dokumentieren.

12.10. Vor Abgabe des Fahrzeuges findet eine von Choice beauftragte Besichtigung des Fahrzeuges beim Mobilitätspartner statt. Grundlage für die Besichtigung ist die bei Abschluss des Mietvertrages Gültige Fassung des Schadenkatalogs.

12.11. Etwaiges Zubehör muss sich im Fahrzeug befinden. Sollten Fahrzeuge achtfach bereift ausgeliefert worden sein, dann müssen alle acht Reifen bei der Begutachtung wieder am / im Fahrzeug sein. Ein Recht auf Nachlieferung ist ausgeschlossen. Fehlteile werden berechnet.

12.12. Das Fahrzeug muss frei zugänglich, sowie von innen- und außen gereinigt sein. Bei winterlichen Bedingungen muss es frei von Eis und Schnee sein. Das Fahrzeug sollte trocken besichtigt werden können. Sollte das Gutachten bei widrigen Bedingungen dennoch erstellt werden, ist es seitens Choice nicht bindend. Sollten im Nachgang weitere Schäden festgestellt werden, dann akzeptiert der Mobilitätspartner diese.

12.13. Sollte eine Besichtigung nicht möglich sein, stellt Choice Ihnen für diesen Fall eine Leerfahrt in Rechnung. Die Kosten hierfür sind in der Gebührenliste im Fleetshop unter Dokumente einsehbar. Ein Recht auf Nachbesichtigung besteht nicht. Die Händlerbewertung gilt somit als bindend und akzeptiert. Unter Berücksichtigung der Schadenfreigrenze wird die Rechnung entsprechend gestellt.

12.14. Nach der Besichtigung erhält der Mobilitätspartner das Gutachten unter Berücksichtigung der Schadensfreigrenze per Mail zugesandt. Die Widerspruchsfrist beträgt 48 Stunden. Der Widerspruch muss per Mail unter Benennung des Grundes schriftlich an die Schadensabteilung der Choice gerichtet werden. Nach Ablauf der Frist gilt das Gutachten als akzeptiert. Nachträgliche Reklamationen sind ausgeschlossen.

13. Laufzeit / Kündigung

13.1. Choice ist zur fristlosen Kündigung eines Einzelmietvertrages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

• der Partner mit der Entrichtung der Miete / Mietsicherheit oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete aus dem betreffenden Einzelmietvertrag in Verzug ist oder wenn offensichtlich ist, dass der Partner die ihm obliegenden Zahlungspflichten in nächster Zukunft nicht mehr wird leisten können;

• der Partner seinen Verpflichtungen zur Vorlage von angefragten Mietnachweisen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

• der Partner gegen die für das betreffende Fahrzeugmodell geltenden Choice Abwicklungsrichtlinien verstößt;

• der Partner im Falle einer Rückrufaktion des Herstellers / Importeurs schuldhaft den Verpflichtungen, die eine Rückrufaktion mit sich bringt nicht nachkommt.

• ein unerlaubter Grenzübertritt vorliegt und der Aufforderung der Rückführung des Fahrzeugs in der gesetzten Frist nicht nachgekommen wird.

Unbeschadet sonstiger Schadensersatzansprüche behält sich Choice für den Fall einer fristlosen Kündigung das Recht zur Geltendmachung eines Kündigungsschadens vor.

13.2. Unbeschadet der Rückgaberegelungen gemäß Ziffer 12 hat Choice bei Beendigung des Einzelmietvertrages das Recht, vom Partner jederzeit die Herausgabe des betroffenen Fahrzeugs, sämtlicher Schlüssel und Zubehör sowie aller Dokumente und Unterlagen, die das Fahrzeug betreffen (insbesondere Zulassungsbescheinigung I, Serviceheft etc.), zu verlangen. Dem Partner steht an dem Fahrzeug und sämtlichen vorgenannten Gegenständen keinerlei Zurückbehaltungs- oder sonstiges Recht zu, welches zur Verweigerung der Herausgabe berechtigt.

14. Sonderkündigungsrecht

14.1. Bei Verlust oder Untergang des Mietfahrzeuges kann der Mietvertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Werktagen gekündigt werden. Dasselbe gilt für Unfallschäden mit einem Schadensbetrag, der gemäß den für das Fahrzeug geltenden Herstellerrichtlinien zu einer Sonderkündigung berechtigt. Darüber hinaus bleibt das Recht der Parteien zu einer Sonderkündigung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 313 BGB unberührt.

14.2. Im Falle der Sonderkündigung hat der Partner Choice den Schaden zu ersetzen, der Choice infolge des Verlustes, Untergangs oder der Beschädigung entstanden ist. Bei unfallbeschädigten Fahrzeugen erfolgt die Schadensermittlung gemäß Ziffer 10.2. Ist das Fahrzeug gestohlen, unterschlagen oder auf sonstige Weise abhandengekommen, erfolgt die Berechnung durch einen Gutachter, der Schadensbetrag wird per SEPA-Firmenlastschrift eingezogen.

14.3. Bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch eine Partei hat Choice das Recht, vom Partner jederzeit die Herausgabe des betroffenen Fahrzeugs, sämtlicher Schlüssel und Zubehör sowie aller Dokumente und Unterlagen, die das Fahrzeug betreffen (insbesondere Zulassungsbescheinigung I, Serviceheft etc.) zu verlangen. Dem Partner steht an dem Fahrzeug und sämtlichen vorgenannten Gegenständen keinerlei Zurückbehaltungs- oder sonstiges Recht zu, welches zur Verweigerung der Herausgabe berechtigt.

14.4. Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Choice kann den Vertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund insbesondere kündigen, sofern der Mieter das Fahrzeug vertragswidrig gebraucht oder sonstige Vertragspflichten schuldhaft verletzt. Kündigungen können auch mündlich erklärt werden.

15. Rücknahmerecht

15.1. Für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch Choice oder bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch eine Partei ermächtigt der Partner ausdrücklich Choice das betroffene Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Partners sicherzustellen und in Besitz zu nehmen. Der Partner stimmt bereits jetzt der Rücknahme des betroffenen Fahrzeugs einschließlich sämtlicher Schlüssel und Zubehör sowie aller Dokumente und Unterlagen, die das Fahrzeug betreffen (insbesondere Zulassungsbescheinigung, Serviceheft etc.) durch Choice zu. Mit dem Wegnahme Recht von Choice verliert der Partner sein Besitzrecht.

16. Stille Zession

16.1. Zur weiteren Sicherung aller Ansprüche von Choice tritt der Mobilitätspartner bereits heute seine künftigen Entgeltforderungen gegen seine Kunden aus einer Weitervermietung der auf Grundlage dieses Vertrages bezogenen Fahrzeuge sowie diejenigen Forderungen, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Kunden oder Dritte aus einer Weitervermietung entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) in vollem Umfang an Choice ab. Choice nimmt diese Abtretung an. Der Mobilitätspartner darf diese an Choice abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für Choice einziehen, solange Choice diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von Choice, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird Choice die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Mobilitätspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Mobilitätspartner jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann Choice vom Mobilitätspartner verlangen, dass dieser Choice die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und Choice alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Choice zur Geltendmachung der Forderungen benötigt. Bei Pfändungen der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Mobilitätspartner auf die Rechte von Choice hinweisen und Choice unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit Choice seine Rechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die Choice in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Mobilitätspartner.

17. Datenschutz und Datenspeicherung

17.1. Choice ist verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts.

17.2. Die personenbezogenen Daten des Partners und dessen Mieter werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung durch Choice AG erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung und Sicherung des Eigentums der Choice erforderlich ist, z. B. an Versicherer zur Abwicklung von Unfallschäden und an Behörden zum Zweck der direkten Geltendmachung von Gebühren, Kosten oder Buß- und Verwarnungsgeldern Unabhängig davon ist Choice berechtigt, Drittunternehmen i.S.v. Artikel 28 DSGVO zu beauftragen.

18. Vernetze Fahrzeuge

18.1. Fahrzeuge können über sogenannte „connected vehicle“ – Funktionalitäten verfügen, die Choice die Verarbeitung von Standortdaten sowie von Angaben über den Fahrzeugzustand wie Fälligkeit des nächsten Service-Intervalls, Verriegelung, Fahrzeuggeschwindigkeit, den Zustand von Fahrzeugsensoren und das Auslösen von Sicherheitssystemen (bspw. Airbag) ermöglichen. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt ausschließlich zum Zweck der Abwicklung des Mietvorgangs zur Verhinderung von Eigentumsdelikten, wenn Sie das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgeben oder außerhalb (sowie grenznah oder in Hafengebieten) des vertraglich vereinbarten Gebiets nutzen, zur Wartung und Pflege unserer Flotte und Feststellung, Überprüfung und Aufklärung von Fahrzeugschäden und Unfällen. Wir erheben diese Daten selbst oder erhalten Sie vom jeweiligen Fahrzeughersteller.

19. Gerichtsstand, Schriftform, Salvatorische Klausel

19.1. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

19.2. Gerichtstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz der Choice.

19.3. Choice AG lehnt die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahrens im Sinne des VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) ab und ist zur Teilnahme an einem solchen Verfahren auch nicht verpflichtet. Weitergehende Informationen zum Thema Verbraucherstreitbeilegungsgesetz finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr.

19.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Sofern in dieser Vereinbarung eine Regelung fehlt, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für aus dieser Vereinbarung resultierende Unklarheiten. © Choice AG

Stand 02/2023

Einwilligung in die Bonitätsprüfung

1. Schufa-Klausel für Privatkunden

Ich willige ein, dass die Choice AG der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, insbesondere Daten über die Anmeldung in der App übermittelt und Auskünfte über mich von der SCHUFA erhält. Unabhängig davon wird die Choice AG der SCHUFA auch Daten über ihre gegen mich bestehenden fälligen Forderungen (z. B. Forderungsbetrag nach Titulierung im Anschluss einer Kündigung gem. §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 BGB bzw. wegen Zahlungsverzug nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) übermitteln. Dies ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 28a Abs. 1 Satz 1) zulässig, wenn ich die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht habe, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen Choice oder Dritter erforderlich ist und die Forderung vollstreckbar ist oder ich die Forderung ausdrücklich anerkannt habe. Darüber hinaus wird die Choice AG der SCHUFA auch Daten über sonstiges nichtvertragsgemäßes Verhalten (z. B. betrügerisches oder missbräuchliches Verhalten) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Choice AG oder Dritter erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Die SCHUFA speichert und nutzt die erhaltenen Daten. Die Nutzung umfasst auch die Errechnung eines Wahrscheinlichkeitswertes auf Grundlage des SCHUFA-Datenbestandes zur Beurteilung des Kreditrisikos (Score). Die erhaltenen Daten übermittelt sie an ihre Vertragspartner im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA sind Unternehmen, die aufgrund von Leistungen und Lieferung finanzielle Ausfallrisiken tragen (insbesondere Kreditinstitute sowie Kreditkarten- und Leasinggesellschaften, aber auch etwa Vermietungs-, Handels-, Telekommunikations-, Energieversorgungs-, Versicherungs- und Inkassounternehmen). Die SCHUFA stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und die Übermittlung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Daher kann der Umfang der jeweils zur Verfügung gestellten Daten nach Art der Vertragspartner unterschiedlich sein. Darüber hinaus nutzt die SCHUFA die Daten zur Prüfung der Identität und des Alters von Personen auf Anfrage ihrer Vertragspartner, die beispielsweise Dienstleistungen im Internet anbieten. Ich kann Auskunft bei der SCHUFA über die mich betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Weitere Informationen über das SCHUFA-Auskunfts- und Score-Verfahren sind unter https://www.meineschufa.de/index.php abrufbar. Die postalische Adresse der SCHUFA lautet: SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden.

2. Bürgel-Klausel für Gewerbekunden

Zum Zwecke der Kreditprüfung wird uns die Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co.KG, Postfach 500166, 22701 Hamburg, die in Ihrer Datenbank zu Ihrer Person/Unternehmung gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern wir unser berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt haben.

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